Emissionshandelssysteme der Schweiz werden mit der EU verknüpft
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. November 2019 die angepasste Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen gutgeheissen. Sie soll, zusammen mit der im März 2019 beschlossenen Anpassung des CO2-Gesetzes und dem Abkommen mit der EU, auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Anpassung ist notwendig, damit die Emissionshandelssysteme (EHS) der Schweiz und der EU verknüpft werden können. Ab 2020 werden damit, wie in der EU, auch Emissionen der Zivilluftfahrt und fossiler Kraftwerke in das Schweizer EHS einbezogen. Die Verknüpfung ermöglicht den Unternehmen im Schweizer EHS den Handel mit Emissionsrechten im grösseren EU-Emissionsmarkt.
Das Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) ist ein wichtiges marktwirtschaftliches Instrument für den Klimaschutz. Es dient dazu, die Treibhausgase jener Schweizer Unternehmen zu senken, die einen besonders hohen Ausstoss aufweisen. Mit der Verknüpfung des Schweizer EHS mit jenem der EU werden hiesige Unternehmen am grösseren und liquideren EU-Emissionsmarkt teilnehmen und von den selben Wettbewerbsbedingungen wie Unternehmen aus der EU profitieren können.
Das Abkommen über die Verknüpfung wurde am 23. November 2017 mit der EU unterzeichnet. Es regelt die gegenseitige Anerkennung von Emissionsrechten aus den zwei EHS mit je eigenständiger Rechtsgrundlage. Die Schweiz übernimmt daher kein EU-Recht. Das Parlament hat das Abkommen am 22. März 2019 genehmigt und die nötigen Änderungen am geltenden CO2-Gesetz angenommen. Für die Umsetzung dieser Beschlüsse musste die CO2-Verordnung angepasst werden, um insbesondere den neuen Einbezug der Zivilluftfahrt und von allfälligen fossil-thermischen Kraftwerken ins Schweizer EHS zu regeln. Vom 25. März bis zum 2. Juli 2019 wurde eine Vernehmlassung durchgeführt.
Die angepasste CO2-Verordnung soll zusammen mit dem teilrevidierten CO2-Gesetz sowie dem Abkommen über die Verknüpfung auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Der Bundesrat hat weiter einen Beschluss des Gemischten Ausschusses (der seit Unterzeichnung des Abkommens im Rahmen einer vorläufigen Anwendung die Umsetzung vorbereitet) zur Aktualisierung der Anhänge des Abkommens genehmigt. Diese ist notwendig, um die Bezüge auf die Rechtsgrundlagen der Schweiz und der EU zu aktualisieren. Der Beschluss wird an der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses verabschiedet. Das Abkommen soll bis Ende Jahr durch beide Seiten ratifiziert werden.
Damit die Verknüpfung auch nach 2020 noch gilt, sollen die notwendigen Bestimmungen in die Totalrevision der CO2-Verordnung für die Jahre 2021-2030 aufgenommen werden. Diese wird sich auf das totalrevidierte CO2-Gesetz stützen, das zurzeit im Parlament beraten wird.
Quelle: Generalsekretariat UVEK
14.11.2019