Aargauer Dirnenmörder Tobi B. auf freiem Fuss

Mit Entscheid vom 27. März 2019 hat das Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht, die fürsorgerische Unterbringung von Tobi B. ein weiteres Mal überprüft. Aufgrund der positiven Entwicklung kam es zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr gegeben sind. Es wäre unverhältnismässig, die Massnahme aufrechtzuerhalten.

Entsprechend wurde die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben und ersatzweise eine geregelte Nachbetreuung angeordnet. In diesem Rahmen wird Tobi B. weiterhin unterstützt, betreut und behandelt.

Zentrale Vorgabe des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist, dass die anzuordnenden Massnahmen verhältnismässig sein müssen. Von den verschiedenen möglichen Massnahmen ist jeweils die mildeste anzuordnen. Die fürsorgerische Unterbringung ist die einschneidenste Massnahme des Erwachsenenschutzrechts.

Die Situation um Tobi B. hat sich weiter positiv entwickelt. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit seit seiner Verlegung in den Kanton Zürich. Unter den gegebenen Umständen ist eine fürsorgerische Unterbringung nicht mehr gerechtfertigt. Das Bezirksgericht Lenzburg hat diese deshalb zugunsten einer milderen Massnahme aufgehoben und durch eine geregelte Nachbetreuung ersetzt.

Tobi B. befindet sich in einem begleiteten Wohnen im Kanton Zürich. In diesem Rahmen wird er weiterhin unterstützt, betreut und behandelt.

Urteile hängen nicht zusammen

Nicole Payllier, Sprecherin der Gerichte Aargau, sagt, der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg habe keinen Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Dass die beiden Urteile zeitlich so nahe zusammen lägen, sei reiner Zufall - man habe mit der Mitteilung über die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringungen zugewartet, bis dieses Urteil rechtskräftig gewesen sei.

Vereinfacht gesagt: Das Bezirksgericht Lenzburg ging davon aus, dass die fürsorgerische Unterbringung von Tobi B. grundsätzlich zulässig ist und prüfte nur, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind. Dies basierend auf der Schweizer Rechtsprechung - das Bundesgericht hatte dies bestätigt.

Der Europäische Gerichtshof beurteilte dies anders, das Urteil aus Strassburg war aber noch nicht gefallen, als in Lenzburg über die weitere Unterbringung von Tobi B. entschieden wurde.

Der Entscheid des Bezirksgerichts ist inzwischen rechtskräftig geworden.

Weitere Informationen können nicht erfolgen, da familienrechtliche Verfahren und damit auch Verfahren um die fürsorgerische Unterbringung von Gesetzes wegen nicht öffentlich sind (Art. 54 Abs. 4 ZPO).

Quelle: Kanton Aargau

3.5.2019

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