Rechtsänderungen im Kanton Aargau per 1. Januar 2020

Justizia

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Symbolbild Pixabay

Am 1. Januar 2020 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2020 betreffen unter anderem die Pflegeverordnung, die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen, das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG UWR) und die Ordnungsbussenverfahrenverordnung (OBVV) sowie das Steuergesetz.

Pflegeverordnung (PflV)

Die Pflegenormkosten im Kanton Aargau werden per 1. Januar 2020 von heute 64.50 Franken pro Stunde auf 66.90 Franken pro Stunde erhöht. Mit der Erhöhung des Pflegenormkostenansatzes wird das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2018 (BGE 144 V280) umgesetzt. Das Urteil besagt, dass Pflegenormkosten – wie sie unter anderem im Kanton Aargau zur Anwendung gelangen – zwar zulässig sind, diese aber nicht so tief angesetzt werden dürfen, dass den Pflegeheimen ungedeckte Pflegekosten entstehen. Die angepasste Pflegeverordnung tritt per 1. Januar 2020 in Kraft.

Die Mehrkosten für die Aargauer Gemeinden betragen maximal 24 Millionen Franken. Damit werden die von den Pflegeheimen ausgewiesenen Pflegekosten vollständig gedeckt. Allfällige Quersubventionierungen der Pflegeheime durch höhere Pensions- oder Betreuungstaxen werden hinfällig. Als Folge fallen die entsprechenden Taxen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen tiefer aus. Deshalb werden die maximalen Tagestaxen für Ergänzungsleistung beziehende Heimbewohnerinnen und -bewohner gesenkt. Das Departement Gesundheit und Soziales hat zudem die Möglichkeit, Betreuungs- und Hotellerietaxen in den Pflegeheimen zu limitieren.

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (EV KRG)

Ziel des Bundesgesetzes über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) ist es, die Krebsregistrierung schweizweit sicherzustellen und zu vereinheitlichen. Am 1. Januar 2020 tritt das KRG inklusive der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsverordnung, KRV) vom 11. April 2018 vollständig in Kraft und verpflichtet die Kantone, ein kantonales Krebsregister nach den bundesrechtlichen Vorgaben zu führen, zu finanzieren und zu beaufsichtigen. Die aktuell für den Vollzug des Bundesrechts erforderlichen kantonalen Rechtsgrundlagen werden in einem neuen Erlass auf Verordnungsstufe festgelegt. Die Führung des Krebsregisters wird ab dem Jahr 2020 mittels eines auf vier Jahre befristeten Leistungsvertrags auf die Stiftung Krebsregister Aargau übertragen. Das Departement Gesundheit und Soziales hat die Aufsichtspflicht über das kantonale Krebsregister und entsprechend sicherzustellen, dass die Aufgabe der Krebsregistrierung in angemessener Qualität, gewünschtem Ausmass und wirtschaftlich erfüllt wird.

300 Franken Busse für Littering

Littering ist das Wegwerfen von kleinen Mengen Abfälle an Ort und Stelle, ohne die dafür vorgesehenen Abfalleimer oder Sammelstellen zu verwenden. Auf Bundesebene wurde die Einführung einer bundesweiten Lösung zur Sanktionierung von Littering-Verstössen abgelehnt. Deshalb hat der Grosse Rat im Oktober 2016 den Regierungsrat beauftragt, eine kantonale Regelung zur Ahndung von Littering mit einer klaren prohibitiven Sanktionsregel zu schaffen. Im Mai 2019 hat der Grosse Rat eine Ergänzung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG UWR) beschlossen, danach hat der Regierungsrat die Ordnungsbussenverfahrenverordnung (OBVV) ergänzt. Demnach werden Littering-Verstösse ab dem 1. Januar 2020 mit einer Ordnungsbusse von 300 Franken geahndet. Zuständig für die Umsetzung sind weiterhin die Gemeinden.

Steuergesetz (StG)

Die wichtigste Neuerung betrifft den Bereich der Unternehmensbesteuerung. Dort werden mit der kantonalen Umsetzung der Steuervorlage 17 neue Instrumente wie die Patentbox oder der zusätzliche Abzug für Forschung und Entwicklung eingeführt. Im Gegenzug werden die Sonderbestimmungen für Holding- und Verwaltungsgesellschaften abgeschafft und die einfache Kapitalsteuer für die ordentlich besteuerten juristischen Personen von 1,25 ‰ auf 0,75 ‰ gesenkt. Ausserdem wird die Mindeststeuer für die Unternehmen während den ersten fünf Jahren aufgehoben. Die privilegierte Dividendenbesteuerung wird von 40 % auf 50 % angehoben, wobei dies mit einem Systemwechsel vom Teilsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren verbunden ist. Daneben werden ebenfalls auf den 1. Januar 2020 im Rahmen einer weiteren Teilrevision des Steuergesetzes ein gesetzliches Grundpfandrecht für die Sicherung von Steuern auf Grundstückgewinnen eingeführt sowie verschiedene zwingende Bestimmungen des Bundesrechts umgesetzt. Insbesondere erfolgen Anpassungen bei den Liegenschaftsunterhaltskosten aufgrund des Energiegesetzes des Bundes.

Liste Rechtsänderungen per 1. Januar 2020

Quelle: Kanton Aargau

21.12.2019

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