Zusatzausschüttung im Kanton Aargau für Krankenkassen-Prämienverbilligung ab September

Der Regierungsrat stellt sicher, dass die für die Verteilung der Prämienverbilligung 2019 und 2020 zur Verfügung stehenden Mittel bedarfsgerecht verteilt werden. Das Verfahren für die individuelle Prämienverbilligung 2020 startet ab September 2019, die Zusatzausschüttung für das Jahr 2019 erfolgt ab November 2019.

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) müssen die Kantone für Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen die Krankenkassenprämien verbilligen. Zudem müssen die Kantone die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung für untere oder mittlere Einkommen um mindestens 50 Prozent, beziehungsweise für Kinder ab dem Jahr 2021 um 80 Prozent verbilligen.

Zur Finanzierung der Prämienverbilligung steuert der Bund jährlich einen Beitrag in der Höhe von 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) bei. Die Kantone ergänzen den Bundesbeitrag um einen Kantonsbeitrag, dessen Höhe jährlich vom Grossen Rat mittels Dekret festzulegen ist.

Zusammen mit dem Bundesbeitrag dient der durch Dekret beschlossene Kantonsbeitrag dem Regierungsrat als Grundlage für eine bedarfsgerechte Verteilung der Prämienverbilligung an Personen, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben. Dies betrifft drei Anspruchsgruppen: Die Ergänzungsleistungsbeziehenden (EL-Beziehenden), die Sozialhilfebeziehenden (SH-Beziehenden) und die Beziehenden einer individuellen Prämienverbilligung.

Die Verteilung der individuellen Prämienverbilligung erfolgt mittels Kombination der Berechnungselemente Richtprämie, Einkommensabzug und Einkommenssatz, die der Regierungsrat pro Haushaltstyp per Verordnung festlegt. Die Prämienverbilligung der EL-Beziehenden und der SH-Beziehenden ist gesetzlich vorgegeben.

Regierungsrat legt Berechnungsparameter für die Verteilung der Prämienverbilligung fest

Das Bundesgericht kam im Urteil vom 22. Januar 2019 zum Schluss, dass die Einkommensgrenze für Familien im Kanton Luzern für das Jahr 2017 zu tief angesetzt wurde. Eine Überprüfung der Situation im Kanton Aargau hat ergeben, dass die Einkommensgrenzen von Ehepaaren und Alleinstehenden mit Kindern noch im laufenden Jahr angehoben werden sollen.

Aufgrund dieser Beurteilung hat der Grosse Rat das Dekret zur Prämienverbilligung angepasst, den Kantonsbeitrag 2019 von 96 Millionen auf 106,2 Millionen erhöht und für das Jahr 2020 einen Kantonsbeitrag von 116 Millionen Franken beschlossen. Für die Anpassung der Berechnungsparameter 2019 steht dem Regierungsrat somit zusammen mit dem Bundesbeitrag von 223,9 Millionen ein Gesamtbetrag von 330,1 Millionen Franken zur Verfügung. Für das Jahr 2020 beträgt das Gesamtbudget bei Miteinbezug des geschätzten Bundesbeitrags von 231,6 Millionen insgesamt 347,6 Millionen Franken.

Neben der Entlastung von Familien soll mit der Festlegung der Parameter ab dem Jahr 2020 zudem die Situation der Alleinstehenden ohne Kinder verbessert werden. Gerade die jungen Erwachsenen sowie Rentnerinnen und Rentner gehören zur Anspruchsgruppe der individuellen Prämienverbilligung.

Verfahren Antragstellung 2020 und Zusatzausschüttung 2019

Potenziell anspruchsberechtigte Personen für eine individuelle Prämienverbilligung 2020 erhalten ab September 2019 von der SVA Aargau einen Code per Post zugestellt, mit dem sie online unter

www.sva-ag.ch/pv

innert 6 Wochen, bis spätestens am 31. Dezember 2019 eine individuelle Prämienverbilligung beantragen können. Personen, die keinen Code erhalten haben, aber der Ansicht sind, dass ihnen eine individuelle Prämienverbilligung zusteht, können online ab Oktober 2019 bei der SVA Aargau eine Codebestellung vornehmen.

Die Zusatzausschüttung der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2019 erfolgt ab November 2019. Die SVA Aargau verschickt die angepassten Verfügungen und die Codes direkt an die betroffenen Haushalte. Diese müssen von sich aus nichts unternehmen.

Quelle: Kanton Aargau

24.8.2019

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