Umsetzung Bundesgerichtsurteil Pflegeleistungen in Aargauer Pflegeheimen

Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil im Sommer 2018 entschieden, dass den Pflegeheimen die gesamten für die Pflegeleistungen entstehenden Kosten vergütet werden müssen, unabhängig davon, ob im Kanton – wie im Kanton Aargau – Pflegenormkosten gelten.

Am 20. Juli 2018 fällte das Bundesgericht ein wegweisendes Urteil (BGE 144 V280), welches festlegt, dass die gesamten für die Pflegeleistungen entstehenden Kosten vergütet werden müssen. Das Urteil besagt, dass Pflegenormkosten – wie sie unter anderem im Kanton Aargau zur Anwendung gelangen – zwar zulässig sind, diese aber nicht so tief angesetzt werden dürfen, dass den Pflegeheimen ungedeckte Pflegekosten entstehen.

Die Umsetzung des Urteils führt dazu, dass der Pflegenormkostenansatz im Kanton Aargau erhöht werden muss. Neu sollen die Normkosten in der Summe die von den Pflegeheimen ausgewiesenen Pflegekosten vollständig decken. Allfällige Quersubventionierungen der Pflegeheime durch höhere Pensions- oder Betreuungstaxen werden grundsätzlich unnötig. Gegebenenfalls werden inskünftig die entsprechenden Taxen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen tiefer ausfallen.

Pflegenormkostenansatz wird spätestens per Anfang 2020 erhöht

Derzeit erarbeitet das Departement Gesundheit und Soziales unter Einbezug des Verbands Aargauischer Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen (VAKA) und der Gemeindeammänner-Vereinigung (GAV) einen Vorschlag zur Umsetzung des Urteils. Ziel ist einerseits, die vollständige Finanzierung durch die Erhöhung des Pflegenormkostenansatzes sicherzustellen.

Gleichzeitig soll der Kanton in Pflegeheimen mit besonders hohen Pflegekosten überprüfen, ob die Leistungen wirtschaftlich erbracht werden und wenn nein, geeignete Massnahmen einfordern. Als letzte Möglichkeit kann ein unwirtschaftliches Pflegeheim von der Pflegeheimliste gestrichen werden.

Das Departement Gesundheit und Soziales wird dem Regierungsrat noch vor den Sommerferien einen Vorschlag zum Beschluss vorlegen. Das Ziel ist, die angepasste Pflegeverordnung spätestens per 1. Januar 2020 umzusetzen.

Systematik Finanzierung und Pflegeheimkosten

KVG-pflichtige Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) werden anteilsmässig durch die folgenden Finanzierer bezahlt:

• Krankenkasse (fester Beitrag, max. Fr. 108.– pro Pflegetag)

• versicherte Person (Patientenbeteiligung, max. Fr. 21.60 pro Pflegetag)

• zuständige Gemeinde (verbleibende Restkosten gemäss kantonaler Tarifordnung)

Betreuungs- und Hotelleriekosten sowie individuelle Leistungen gehen zulasten der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners oder gegebenenfalls der Ergänzungsleistungen.

Quelle: Kanton Aargau

9.5.2019

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