Teilrevision des Aargauer Spitalgesetzes soll per Januar 2021 erfolgen

Der Regierungsrat hat die Botschaft zur Änderung des Spitalgesetzes an den Grossen Rat überwiesen. Die wichtigsten geplanten Änderungen betreffen die intermediären Angebote in der Psychiatrie und die Durchführung von Pilotprojekten.

Vom 25. Oktober 2018 bis am 25. Januar 2019 fand die Anhörung zur Totalrevision des Spitalgesetzes (SpiG) statt. Mit der Totalrevision des SpiG soll das Gesetz an die aktuelle bundesrechtliche Gesetzeslage und die allgemeinen Trends und Bedürfnisse im kantonalen Gesundheitswesen angepasst und dadurch modernisiert werden.

Insbesondere geht es darum, die Handlungs- und Steuerungsmöglichkeiten des Kantons im Bereich Spitalversorgung zu erweitern, die Ressourcenverwendung und die Nutzung von Synergien zu verstärken und eine Eindämmung der steigenden Spitalkosten zu erreichen. Zugleich soll die Frage der Eigentümerschaft der kantonseigenen Spitalaktiengesellschaften überprüft werden.

Der Regierungsrat hatte dann im Juni 2019 eine Auslegeordnung zu den gesundheitspolitischen Geschäften des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) vorgenommen und für die Totalrevision des SpiG ein zeitlich gestaffeltes Vorgehen beschlossen. Gleichzeitig beschloss der Regierungsrat, die aus dem Jahr 2010 stammende gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl) zu überarbeiten, damit die Reformvorhaben wie die Totalrevision SpiG auf aktualisierte strategische Grundlagen abgestützt werden können. Die angepasste GGpl kann frühestens im Jahr 2022 in Kraft treten.

Dringliche, kostendämpfende und aufgrund der Anhörung zur Totalrevision politisch unbestrittene Themen sollen vorgezogen und im Rahmen einer Teilrevision des SpiG per Anfang 2021 umgesetzt werden. Strategische Grundsatzfragen hingegen sollen erst nach der Überarbeitung der gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) angegangen werden.

Dringliche Themen sollen im Rahmen einer Teilrevision des SpiG per 2021 umgesetzt werden

Mit der vorgezogenen Änderung des SpiG sollen dem Kanton die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die aktuell grössten Herausforderungen im Bereich der Spitalversorgung effizient angehen zu können. Dabei sollen insbesondere folgende Themen neu geregelt werden:

• Zur Förderung von intermediären Angeboten in der Psychiatrie, die an der Schnittstelle zwischen der ambulanten Sprechstunde und dem stationären Bereich erbracht werden, soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Spitäler können Angebote der intermediären psychiatrischen Versorgung nicht kostendeckend erbringen, weil gewisse Leistungen nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgegolten werden. Diese Finanzierungslücke muss vom Kanton geschlossen werden, um einerseits die Gesundheitsversorgung im Bereich der Psychiatrie zu gewährleisten und um andererseits Mehrkosten, die durch den Aufbau von stationären Strukturen entstehen würden, zu verhindern.

• Eine Pilotnorm soll es den Leistungserbringenden in der gesamten Gesundheitsversorgung ermöglichen, innovative Projekte und Versorgungsmodelle zu erproben. Diese sollen zu einer besseren Gesundheitsversorgung und zu Kosteneinsparungen führen.

• Für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) und deren Finanzierung soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Bei den GWL handelt es sich um Leistungen der Gesundheitsversorger, die über die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Leistungsverpflichtungen hinausgehen. Der Kanton kann diese finanziell unterstützen oder abgelten. Bisher war die Finanzierung der GWL im SpiG nicht näher geregelt, was neu auf Gesetzesstufe erfolgen soll.

• Schliesslich soll das nicht mehr zeitgemässe Institut der Spitalsteuer aus dem SpiG gestrichen und stattdessen kostenneutral in den maximalen ordentlichen Kantonssteuerfuss im Steuergesetz (StG) überführt werden.

Nach der Überweisung des Geschäfts an den Grossen Rat wird es als nächstes in der Kommission für Gesundheit und Sozialwesen (GSW) behandelt, bevor die erste Beratung im Grossen Rat stattfindet. Die Änderung des SpiG soll per 1. Januar 2021 in Kraft treten.

In der Änderung des SpiG nicht berücksichtigte Themen sollen im Rahmen der GGpl 2030 überprüft werden

Themen, die in der Anhörungsvorlage zur Totalrevision des SpiG vorgesehen waren, jedoch nicht Teil der vorgezogenen Änderung des SpiG sind, sollen im Rahmen der Überarbeitung der GGpl 2030 nochmals überprüft werden und allenfalls in die Totalrevision des SpiG einfliessen. Dies betrifft unter anderem die Regelung der Spitalbewilligungen, die Erteilung der Leistungsaufträge an die Spitäler auf unbestimmte Dauer, die Neuregelung des Rettungswesens sowie die Frage der Eigentümerschaft der kantonseigenen Spitäler.

Beim Thema "ambulant vor stationär" werden die weiteren Entwicklungen auf Bundesebene abgewartet. Aus Sicht des Regierungsrats besteht derzeit kein Bedarf an einer gesetzlichen Verankerung auf Stufe Kanton, da die Massnahme "ambulant vor stationär" gestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und die darin verankerten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Spitalversorgung umgesetzt wird.

Quelle: Kanton Aargau

27.9.2019

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