Registrierung von Krebserkrankungen tritt am 1. Januar 2020 im Aargau in Kraft

Der Regierungsrat hat die Regelungen, die für die Umsetzung des neuen Bundesgesetzes über die Registrierung von Krebserkrankungen erforderlich sind, per Verordnung festgelegt. Mit dem neuen Erlass wird der Vollzug der Krebsregistrierung gemäss den neuen bundesrechtlichen Vorgaben im Kanton Aargau sichergestellt.

Das Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) vom 18. März 2016 wurde vom Parlament mit dem Ziel verabschiedet, die Krebsregistrierung schweizweit sicherzustellen und zu vereinheitlichen. Am 1. Januar 2020 tritt das KRG inklusive der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsverordnung, KRV) vom 11. April 2018 vollständig in Kraft und verpflichtet die Kantone, ein kantonales Krebsregister nach den bundesrechtlichen Vorgaben zu führen, zu finanzieren und zu beaufsichtigen.

Die Krebsregistrierung nach bundesrechtlichen Vorgaben soll die nötige Datengrundlage schaffen, um die Entwicklung von Krebserkrankungen zu beobachten sowie die Versorgungs-, Diagnose- und Behandlungsqualität auszuwerten. Darüber hinaus bezweckt das KRG einerseits, Präventions- und Früherkennungsmassnahmen zu erarbeiten, umzusetzen und deren Wirksamkeit zu überprüfen. Andererseits soll das KRG die Versorgungsplanung sowie die Forschung unterstützen.

Das KRG schreibt genau vor, zu welchen Krebserkrankungen welche Daten zu erheben, zu registrieren und auszuwerten sind. Darüber hinaus erteilt das neue Bundesgesetz den Kantonen auch die Kompetenz, die Erhebung weiterer Daten zu Krebserkrankungen vorzuschreiben. Zudem erhalten sie die Möglichkeit, die gestützt auf das KRG erhobenen Daten ihres Krebsregisters mit den Daten aus ihren allfälligen Früherkennungsprogrammen abzugleichen.

Krebsregistrierung nach bundesrechtlichen Vorgaben

Der Kanton Aargau hat entschieden, keine weiteren Daten, als die im Krebsregistrierungsgesetz verlangten, zu erheben. Das KRG sieht bereits eine umfangreiche Datenerhebung vor, womit auf kantonaler und nationaler Ebene ausreichend Resultate und Aussagen zur Krebsbelastung generiert werden. Ausserdem führt die bundesrechtlich vorgeschriebene Datenerhebung zu einem erheblichen Mehraufwand in der Krebsregistrierung und damit zu höheren Kosten, die vom Kanton getragen werden müssen.

Daher müssen keine Regelungen geschaffen werden, die über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgehen. Auch betreibt der Kanton Aargau aktuell keine Früherkennungsprogramme, die mit Daten des Krebsregisters abgeglichen werden müssten. Entsprechend besteht in diesem Bereich derzeit kein kantonaler Regelungsbedarf.

Stiftung Krebsregister Aargau soll kantonales Krebsregister führen

Der Regierungsrat hat die kantonalen Rechtsgrundlagen, die für den korrekten Vollzug des neuen Bundesgesetzes erforderlich sind, per Verordnung festgelegt. Die Führung des Krebsregisters wird ab dem Jahr 2020 mittels eines auf vier Jahre befristeten Leistungsvertrags auf die bereits mit der Krebsregistrierung beauftragte Stiftung Krebsregister Aargau übertragen, nachdem verschiedene Krebsregister zur Einreichung einer Offerte eingeladen wurden.

Das Departement Gesundheit und Soziales hat die Aufsichtspflicht über das kantonale Krebsregister und stellt sicher, dass die Aufgabe der Krebsregistrierung in angemessener Qualität, im gewünschten Ausmass und wirtschaftlich erfüllt wird. Die ab dem Jahr 2020 anfallenden Kosten betragen jährlich rund 1,2 Millionen Franken. Dieser Betrag ergibt sich aus Kosten von 1.66 Franken pro Einwohnerin und Einwohner multipliziert mit der jeweils per 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Einwohnerzahl.

Quelle: Kanton Aargau

21.9.2019

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