Rechtsverbindliche Waldgrenzen im Aargau

Seit diesem Jahr gilt im Kanton Aargau statt der bisherigen, dynamischen Waldabgrenzung neu eine statische Waldgrenze. Damit wird eine einheitliche rechts- und grundeigentümerverbindliche Grundlage für alle öffentlich-rechtlichen Planungen und Entscheide im Zusammenhang mit dem Wald festgelegt. Die öffentliche Auflage des Waldgrenzenplans für den ganzen Kanton findet vom 1. bis 30. September 2019 statt. Auf der Website des Kantons gibt es die Möglichkeit, den Waldgrenzenplan einzusehen und Auszüge davon auszudrucken.

Bisher konnte sich die Waldfläche vergrössern, indem sie in andere Flächen einwuchs – vorausgesetzt, sie befand sich weder im Baugebiet noch angrenzend daran. Nach mindestens 15 Jahren wurde eine solche Fläche als Wald ausgeschieden und so dauerhaft einer anderen Nutzung entzogen. Der dynamische Waldbegriff führte in der Raumplanung, der amtlichen Vermessung und anderen Planungen zu Rechtsunsicherheiten. Obwohl die sogenannten Waldausscheidungen nicht rechtsverbindlich waren, wurden sie in der Raumplanung als Planungsgrundlage für angrenzende, rechtsverbindliche Zonen verwendet. Dies erforderte aufgrund der Dynamik zwingend eine periodische Nachführung der Waldgrenzen, was zu einem beträchtlichen Aufwand führte.

Stabile Rechtsgrundlage dank statischen Waldgrenzen

Der praktische Anstoss für die statischen Waldgrenzen war die GIS-basierte Ersterfassung der landwirtschaftlichen Nutzflächen (GISELAN). Dabei wurden erstmals im Aargau flächendeckend die landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgeschieden und in einem geografischen Informationssystem (GIS) erfasst. Zur Abgrenzung landwirtschaftlicher Nutzflächen gegenüber dem Wald wurde durch die Kreisforstämter eine präzise Waldausscheidung durchgeführt.

Die Grundeigentümer stehen nun durch die Umstellung von dynamischen auf statische Waldgrenzen nicht mehr unter Druck, das Einwachsen von Wald auf ihren Flächen dauernd zu verhindern und damit das ökologisch wertvolle "Pionierstadium" aktiv zu bekämpfen. Somit sollten vermehrt Pionierflächen im Randbereich zwischen Wald und Landwirtschaftsfläche entstehen. Diese bieten vielen Lebewesen einen Lebensraum und nehmen auch in der Vernetzung eine wichtige Funktion ein. Denn bevor der Wald ein geschlossenes Kronendach aufweist und noch genügend Licht auf den Boden fällt, können auch lichtbedürftige Arten gedeihen.

Öffentliche Auflage in gedruckter und digitaler Form

Am 1. Januar 2019 sind die entsprechenden Änderungen des kantonalen Waldgesetzes und die damit verbundenen Änderungen im Richtplan in Kraft getreten. Die öffentliche Auflage des Waldgrenzenplans des Kantons Aargau erfolgt nun vom 1. bis 30. September 2019 sowohl in gedruckter Form bei den Gemeinden als auch digital. Auf der Webseite des Kantons gibt es die Möglichkeit, den kantonalen Waldgrenzenplan einzusehen und Auszüge davon auszudrucken.

Zum kantonalen Waldgrenzenplan

Quelle: Kanton Aargau

30.8.2019

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