Gesetzliches Grundpfandrecht bei Änderung Steuergesetz umstritten

Die Kommission VWA hat an ihrer Sitzung vom 27. Mai 2019 den zahlreichen Änderungen des kantonalen Steuergesetzes aufgrund der Überführung von neuem zwingendem Bundesrecht und neuer Bundesgerichtspraxis grossmehrheitlich zugestimmt. Die meisten Änderungen waren unbestritten.

Diskussionsbedarf herrschte erwartungsgemäss vor allem beim neuen Instrument des gesetzlichen Grundpfandrechts, welches der Kanton Aargau als letzter Kanton einführen möchte. Das gesetzliche Grundpfandrecht soll gemäss Regierungsrat der Sicherung der Steuern aus Liegenschaftsverkäufen dienen und verhindern, dass die Gemeinden und der Kanton Steuerverluste aus dem Verkauf von Liegenschaften erleiden, wenn die steuerpflichtige Person wegzieht oder die Steuer aus anderen Gründen nicht bezahlt.

Die Ausgestaltung des gesetzlichen Grundpfandrechts liess zu viele Fragen offen, weshalb mit zwei Prüfungsaufträgen weitere Abklärungen auf die 2. Beratung hin verlangt wurden. Ein auf Streichung des neuen Instruments gestellter Antrag wurde knapp gutgeheissen, man behielt sich aber den definitiven Entscheid für die 2. Beratung vor.

Die zweite grosse Änderung in der Vorlage ist die Abschaffung der Mindeststeuern für neugegründete Unternehmen. Sie wird grossmehrheitlich begrüsst, nur eine Fraktion hat sich aus Gedanken der Rechtsgleichheit gegenüber allen steuerzahlenden Unternehmen gegen die Abschaffung ausgesprochen.

Aufgrund der starken Opposition aus der Anhörung hatte der Regierungsrat auf den Vorschlag der Einführung der direkten Einreichungspflicht des Lohnausweises verzichtet. Dieser Verzicht wurde von allen Seiten begrüsst.

Die Beratung der kantonalen Steuerreform im Grossen Rat ist für Ende Juni 2019 geplant.

Quelle: Kanton Aargau

6.6.2019

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