Axpo Holding AG soll vom Kanton Aargau mit zeitgemässem Vertragswerk gestärkt werden
Der NOK-Gründungsvertrag aus dem Jahr 1914 ist nur noch beschränkt umsetzbar. Mit einem zeitgemässen Vertragswerk wollen die Eigentümer (Kantone und Kantonswerke)* die Axpo Holding AG in einem dynamischen Umfeld stärken. Im Kanton Aargau ist zur Ablösung des NOK-Gründungsvertrags eine Anpassung des Energiegesetzes nötig.
Weil die Rückmeldungen aus der öffentlichen Anhörung mehrheitlich positiv waren, überweist der Regierungsrat dem Grossen Rat die Gesetzesrevision ohne Änderungen gegenüber der Anhörungsvorlage.
In den letzten Jahren haben sich die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen für die Axpo Holding AG (Axpo, früher Nordostschweizerische Kraftwerke AG NOK) wesentlich verändert. Durch die teilweise Strommarktöffnung seit 2009 ist die historische, über 100 Jahre alte Aufgabenteilung zwischen der Axpo und den an der Axpo beteiligten Kantonswerken* nur noch beschränkt umsetzbar.
In einzelnen Geschäftsfeldern stehen sich die Axpo und die einzelnen Kantonswerke gar direkt als Konkurrenten gegenüber. In einem gemeinsamen Projekt der Eigentümer (Kantone und Kantonswerke) wurde deshalb ein modernes Vertragswerk zur Ablösung des NOK-Gründungsvertrags erarbeitet.
Die Einflussnahme der Kantone auf die Versorgungssicherheit hat sich aufgrund des Stromversorgungsgesetzes aus dem Jahr 2007 (StromVG) verringert. Weil der Strukturwandel in der Branche aber noch nicht abgeschlossen ist, wollen die Kantone zusammen mit den Kantonswerken weiterhin einen Beitrag für die Versorgungssicherheit in der Schweiz leisten.
Denn diese ist für Gesellschaft und Wirtschaft von zentraler Bedeutung. Sie wollen sicherstellen, dass die Mehrheit an den Stromnetzen und an der Wasserkraft in der öffentlichen Hand bleibt. Synergien unter den Kantonswerken und der Axpo sollen besser genutzt werden können. Längerfristig sollen die Aktionäre aber einen Anteil ihrer Aktien verkaufen können.
Aktionärsbindungsvertrag und Eignerstrategie
Der neue Aktionärsbindungsvertrag (ABV) regelt das Verhältnis der Vertragspartner untereinander. Zur Stärkung der Axpo enthält er ein Veräusserungsverbot der Aktien an Dritte für fünf Jahre. Nach Ablauf der fünf Jahre können die Aktionäre einen Teil ihrer Aktien verkaufen. Dabei müssen aber mindestens 51 Prozent der Aktien in den Händen der bisherigen Aktionäre verbleiben. Vorhandrechte ermöglichen den übrigen Aktionären, die freiwerdenden Anteile zu übernehmen. So können sie zum Beispiel ihre Beteiligung erhöhen, falls sie dies für ihre Versorgungssicherheit als notwendig erachten.
Die neue Eignerstrategie legt die gemeinsamen strategischen Ziele der Aktionäre fest. Insbesondere wird sichergestellt, dass die Stromnetze und die Wasserkraft mehrheitlich direkt oder indirekt im Eigentum der öffentlichen Hand bleiben. Zudem soll die Axpo auf zusätzliche Beteiligungen im Bereich der Kernenergieproduktion verzichten. Und die Axpo soll auch in Zukunft einen wesentlichen Beitrag zur Versorgungssicherheit in der Schweiz leisten.
Wahrung der Aktionärsrechte
Der Verwaltungsrat der Axpo wurde verkleinert und entpolitisiert. Die Aktionäre sind nicht mehr direkt im Verwaltungsrat vertreten. Sie nehmen neu über die Eignerstrategie, den ABV und die Statuten sowie die Wahrung der Aktionärsrechte direkt Einfluss auf ihr Unternehmen. Der Grosse Rat kann den Regierungsrat ausserdem beauftragen, von ihm gewünschte Anträge betreffend ABV oder Eignerstrategie über die zuständigen Gremien einzubringen und zu vertreten.
Zudem beschliesst er weiterhin die Errichtung eigener kantonaler Anlagen oder Unternehmen und regelt deren Organisation und Betrieb. Wie bisher entscheidet der Grosse Rat über die Beteiligungen des Kantons an Unternehmen der Energieversorgung und genehmigt entsprechende Vereinbarungen. Vorbehalten bleibt das Referendum gemäss Kantonsverfassung.
Die Auflösung des NOK-Gründungsvertrags kann nur erfolgen, wenn alle Vertragsparteien zustimmen. Die Verwaltungsräte der vier Kantonswerke AEW, EKT, EKZ, und SAK haben der Ablösung des NOK-Gründungsvertrages durch einen ABV und eine Eignerstrategie bereits zugestimmt. Jetzt liegt es an den zuständigen Behörden in den einzelnen Kantonen, ebenfalls über die Ablösung des NOK-Gründungsvertrags zu befinden.
Mehrheitlich positive Rückmeldungen
Im Kanton Aargau ist zur Ablösung des NOK-Gründungsvertrags eine Anpassung des kantonalen Energiegesetzes nötig. Dazu wurde im Zeitraum vom 10. Mai bis 12. August 2019 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Die Rückmeldungen von Parteien, der Energiebranche und der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK) sind vorwiegend positiv ausgefallen. Eine solide Mehrheit stimmt der Auflösung des NOK-Gründungsvertrags zu, teilweise mit Vorbehalten.
So wird unter anderem erwartet, dass der Anteil der Wasserkraft im heutigen Umfang erhalten bleibt, dass der Besitz der Schweizer Wasserkraftwerke und Netze in schweizerischer öffentlicher Hand verbleibt, dass die Mitsprache des Grossen Rats gewährleistet ist, dass sich die Axpo stärker auf erneuerbare Energien ausrichtet und ambitionierte Nachhaltigkeitsziele umsetzt oder dass die Laufzeit der Kernenergie beschränkt wird.
Aufgrund der mehrheitlich positiven Rückmeldungen überweist der Regierungsrat dem Grossen Rat die Anpassung des Energiegesetzes ohne Änderungen gegenüber der Anhörungsvorlage.
Hinweis
*Kantonswerke: Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau, Zug und Zürich sowie der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, der AEW Energie AG, der St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG, des Elektrizitätswerks des Kantons Thurgau AG sowie des Elektrizitätswerks des Kantons Schaffhausen AG
Quelle: Kanton Aargau
1.11.2019