Auslegeordnung im ehemaligen Departement von Franziska Roth

Der Regierungsrat hat eine Auslegeordnung zu den gesundheitspolitischen Geschäften des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) vorgenommen. Strategische Grundsatzfragen sollen erst nach der Überarbeitung der gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) angegangen werden, die frühestens im Jahr 2022 in Kraft treten kann. Entsprechend hat der Regierungsrat für die Totalrevision des Spitalgesetzes ein zeitlich gestaffeltes Vorgehen beschlossen; vorerst sollen dringliche Themen im Rahmen einer Teilrevision auf Anfang 2021 umgesetzt werden.

Auch die Teilrevision des Pflegegesetzes soll erst nach der GGpl umgesetzt werden, die Anpassung der Pflegeverordnung erfolgt wie geplant per 1. Januar 2020. Die Spitallisten Akutsomatik und Psychiatrie werden ebenfalls auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

Der Regierungsrat hat zu wichtigen gesundheitspolitischen Geschäften des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) eine Auslegeordnung erstellt und Anpassungen in der Zeit- und Ablaufplanung beschlossen (Spitalversorgung, Langzeitversorgung, Ausbildungsverpflichtung, Prämienverbilligung usw.). Gleichzeitig hat der Regierungsrat beschlossen, die aus dem Jahr 2010 stammende gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl) zu überarbeiten, damit die Reformvorhaben auf aktualisierte strategische Grundlagen abgestützt werden können.

Als Basis für die Überarbeitung der GGpl dienen Daten, die Anfang 2020 in einem Gesundheitsbericht publiziert werden. Die angepasste GGpl kann frühestens im Jahr 2022 in Kraft treten. Im Grossen Rat ist zur Überarbeitung der GGpl eine Motion eingereicht worden, mit gleicher Stossrichtung wie bei den nun vom Regierungsrat gefassten Beschlüssen.

Totalrevision Spitalgesetz: Dringliche Themen werden in einer Teilrevision per Anfang 2021 umgesetzt

Für die Totalrevision des Spitalgesetzes hat der Regierungsrat ein zeitlich gestaffeltes Vorgehen beschlossen. Dringliche, kostendämpfende und politisch unbestrittene Themen sollen vorgezogen und im Rahmen einer Teilrevision des Spitalgesetzes per 2021 umgesetzt werden. Strategische Grundsatzfragen sollen dagegen erst angegangen werden, wenn der Grosse Rat die GGpl verabschiedet hat.

Mit der Totalrevision des Spitalgesetzes soll das Gesetz an die aktuelle bundesrechtliche Gesetzeslage und die allgemeinen Trends und Bedürfnisse im kantonalen Gesundheitswesen angepasst und dadurch modernisiert werden. Insbesondere geht es darum, die Handlungs- und Steuerungsmöglichkeiten des Kantons im Bereich Spitalversorgung zu erweitern, die Ressourcenverwendung und die Nutzung von Synergien zu verstärken und eine Eindämmung der steigenden Spitalkosten zu erreichen. Zugleich soll die Frage der Eigentümerschaft der kantonseigenen Spitalaktiengesellschaften überprüft werden.

Teilrevision Pflegegesetz: Umsetzung erst nach neuer GGpl

Die Teilrevision des Pflegegesetzes wird ebenfalls erst nach der Inkraftsetzung der neuen GGpl an die Hand genommen. Mit dieser Revision soll das Gesetz an die allgemeinen Trends und Bedürfnisse (namentlich die Ambulantisierung) angepasst werden.

Unter anderem soll geprüft werden, ob die Verantwortlichkeiten von Kanton und Gemeinden rund um die Versorgungsplanung und Finanzierung der Langzeitversorgung zu schärfen und allenfalls neu zu verteilen sind. Zudem soll die Restkostenfinanzierung bei Wahl einer Einrichtung des betreuten Wohnens und in der spezialisierten Langzeitpflege (z. B. Palliative Care oder Gerontopsychiatrie) geklärt werden.

Spitallisten Akutsomatik und Psychiatrie werden wie geplant per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt

Die neuen Spitallisten Akutsomatik und Psychiatrie wird der Regierungsrat nach den Sommerferien beschliessen und per 1. Januar 2020 in Kraft setzen. Die Anforderungen wurden, soweit dies unter den Aspekten der Wirtschaftlichkeit, Qualität und Patientensicherheit sinnvoll und möglich war, flexibler ausgestaltet. Kooperationen und Partnerschaften wurden gefördert und gefordert.

Diese Massnahmen bedeuten für die Spitäler tiefere Betriebskosten. Für den Kanton führt die Flexibilisierung dann zu Einsparungen, wenn sie tarifwirksam wird. Dies wird mittel- bis langfristig der Fall sein. Kurzfristig wird die Flexibilisierung zu einer Tarifstabilisierung und damit zu einer Kostendämpfung beitragen. Bei der Erstellung der Spitallisten wurde die Rolle der Zentrumsversorgung klarer von derjenigen der Grundversorgung abgegrenzt. Die neue Spitalliste Rehabilitation soll auf Anfang 2022 in Kraft gesetzt werden. Dabei können die Erkenntnisse aus der Überarbeitung der GGpl bereits einfliessen.

Anpassung der Pflegeverordnung erfolgt wie geplant per Januar 2020

Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil im Sommer 2018 entschieden, dass den Pflegeheimen die gesamten für die Pflegeleistungen entstehenden Kosten vergütet werden müssen, unabhängig davon, ob im Kanton – wie im Kanton Aargau – Pflegenormkosten gelten. Der Regierungsrat erhöht nun die gültigen Tarife der Pflegeverordnung (PflV) per 1. Januar 202.

Quelle: Kanton Aargau

5.7.2019

Regierungsrat passt Pflegenormkosten der Pflegeverordnung per 1. Januar 2020 an

Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil im Sommer 2018 entschieden, dass den Pflegeheimen die gesamten für die Pflegeleistungen entstehenden Kosten vergütet werden müssen, unabhängig davon, ob im Kanton – wie im Kanton Aargau – Pflegenormkosten gelten. Der Regierungsrat erhöht nun die gültigen Tarife der Pflegeverordnung (PflV) per 1. Januar 2020.

Am 20. Juli 2018 fällte das Bundesgericht ein wegweisendes Urteil (BGE 144 V280), welches festlegt, dass die gesamten für die Pflegeleistungen entstehenden Kosten vergütet werden müssen. Das Urteil besagt, dass Pflegenormkosten – wie sie unter anderem im Kanton Aargau zur Anwendung gelangen – zwar zulässig sind, diese aber nicht so tief angesetzt werden dürfen, dass den Pflegeheimen ungedeckte Pflegekosten entstehen.

Die Umsetzung des Urteils führt dazu, dass die Pflegenormkosten im Kanton Aargau von heute 64.50 Franken pro Stunde per 1. Januar 2020 auf 66.90 Franken pro Stunde erhöht werden. In bestimmten Einzelfällen ist zudem vorübergehend eine höhere Finanzierung möglich. Gesamthaft betragen die Mehrkosten für die Gemeinden maximal 24 Millionen Franken. Damit werden in der Summe die von den Pflegeheimen ausgewiesenen Pflegekosten vollständig gedeckt und allfällige Quersubventionierungen der Pflegeheime durch höhere Pensions- oder Betreuungstaxen werden hinfällig.

In der Folge fallen die entsprechenden Taxen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen tiefer aus. Unter diesem Aspekt werden die maximalen Tagestaxen für Ergänzungsleistung beziehende Heimbewohnerinnen und -bewohner gesenkt. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) hat zudem die Möglichkeit, Betreuungs- und Hotellerietaxen in den Pflegeheimen zu limitieren.

Der Regierungsrat fährt auch im Bereich der Langzeitversorgung die klare Strategie "ambulant vor stationär". So kann neu unter bestimmten Voraussetzungen ein Pauschalbetrag für das selbstbestimmte Wohnen zu Hause von 300.- Franken monatlich gewährt werden. Ziel der neuen Bestimmung ist es, betreuungsbedürftigen Personen, die aus finanziellen Gründen in ein Pflegeheim eintreten würden, den Verbleib zu Hause zu ermöglichen.

Unter der Federführung des Departements Gesundheit und Soziales und unter Einbezug des Verbands Aargauischer Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen (VAKA) und der Gemeindeammännervereinigung (GAV) wurde der Vorschlag zur Umsetzung des Urteils erarbeitet. Ziel war einerseits, die gesamthaft vollständige Finanzierung durch die Erhöhung des Pflegenormkostenansatzes sicherzustellen. Gleichzeitig sollte der Kanton in Pflegeheimen mit besonders hohen Pflegekosten überprüfen können, ob die Leistungen wirtschaftlich erbracht werden und wenn nein, geeignete Massnahmen einfordern. Als letzte Möglichkeit kann ein unwirtschaftliches Pflegeheim von der Pflegeheimliste gestrichen werden.

Der Regierungsrat hat das St. Galler Urteil nun umgesetzt. Die angepasste Pflegeverordnung tritt per 1. Januar 2020 in Kraft.

Systematik Finanzierung Pflegeheimkosten

KVG-pflichtige Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) werden anteilsmässig durch die folgenden Finanzierer bezahlt:

Krankenkasse (fester Beitrag, max. 108.- Franken pro Pflegetag)

versicherte Person (Patientenbeteiligung, max. 21.60 Franken pro Pflegetag)

zuständige Gemeinde (verbleibende Restkosten gemäss kantonaler Tarifordnung)

Betreuungs- und Hotelleriekosten sowie individuelle Leistungen gehen zulasten der Heimbewohnerin beziehungsweise des Heimbewohners oder gegebenenfalls der Ergänzungsleistungen.

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