Aargauer Regierung: Weinbauverordnung, Naturschutzprogramm Wald und Kulturgesetz

Änderung der Weinbauverordnung per 1. November 2019

Der Regierungsrat hat eine Änderung der Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung) vom 25. Juni 2008 (SAR 915.712) verabschiedet. Die Anpassungen erfolgen aufgrund von Änderungen des Bundesrechts und Erfahrungen aus der Praxis.

Insbesondere wurde die bundesrechtliche Vorgabe umgesetzt, wonach die Kantone für die Weinlesekontrolle ein elektronisches System zur Verfügung stellen müssen. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC) haben in der Weinkultur des Kantons Aargau einen besonderen Stellenwert. Aus diesem Grund präzisierte der Regierungsrat zudem Zusammensetzung, Organisation und Aufgaben der AOC-Kommission und passte die Vorgaben an die sensorische Prüfung und Analyse der AOC-Weine an die Praxis an.

Botschaft zum Verpflichtungskredit für die 5. Etappe des Naturschutzprogramms Wald

Im Zusammenhang mit der Leistungsanalyse 2014 wurde der Kredit für die 4. Etappe des Naturschutzprogramms Wald gekürzt. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die Zielsetzungen nicht verändert werden, was eine 5. Etappe des Naturschutzprogramms zur Folge hat.

In dieser Etappe des Naturschutzprogramms Wald 2020–2025 sollen die 1996 festgelegten Ziele für Naturwaldreservate, Altholzinseln und Spezialreservate weiter umgesetzt werden. Im Hinblick auf eine optimale Vernetzung der Lebensräume (ökologische Infrastruktur) wird der Zielwert für die aufgewerteten Waldränder auf 400 Kilometer erhöht. Ab 2026 wird der Fokus beim Unterhalt dieses wertvollen Netzes von Naturvorranggebieten im Wald liegen.

An der vom 13. Mai bis 13. August 2019 durchgeführten öffentlichen Anhörung haben sich insgesamt 16 Organisationen beteiligt. Sie unterstützen ausnahmslos sowohl das Programm, als auch den beantragten Kredit. In einem Teil der Eingaben wird gar eine Erhöhung der Ziele und entsprechend auch der Mittel gefordert. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat in seiner Botschaft – analog der Anhörungsvorlage – einen Verpflichtungskredit von brutto 8,79 Millionen Franken (netto 7,29 Millionen Franken) für die 5. Etappe des Naturschutzprogramms Wald.

Beiträge an Betriebskosten gemäss § 10 Kulturgesetz

Der Regierungsrat spricht argovia philharmonic, dem KIFF, dem Schweizer Kindermuseum, dem Künstlerhaus Boswil sowie Murikultur erneut kantonale Betriebsbeiträge gemäss § 10 Kulturgesetz zu und bestätigt damit die mindestens kantonale Bedeutung dieser privaten Kulturinstitutionen.

Somit ist der Regierungsrat der Empfehlung der Kommission für Kulturfragen gefolgt, welche die fünf Gesuche eingehend geprüft und die Institutionen dem Regierungsrat erneut zur Unterstützung mit einem Betriebsbeitrag empfohlen hat. Durch den Entscheid des Regierungsrats werden die Institutionen für die Jahre 2020/21 respektive 2020–2022 wie folgt mit kantonalen Betriebsbeiträgen unterstützt:

• argovia philharmonic (2020–2022): 390'000 Franken jährlich

• KIFF (2020–2022): 195'000 Franken jährlich

• Schweizer Kindermuseum (2020–2022): 145'000 Franken jährlich

• Künstlerhaus Boswil (2020/21): 345'000 Franken jährlich

• Murikultur (2020–2022): 145'000 Franken jährlich

Quelle: Kanton Aargau

22.9.2019

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