Aargauer Mehrwertabgabeverordnung ab 1. November 2019 in Kraft

Am 1. Mai 2017 ist eine Änderung des Gesetzes über Raumentwicklung in Kraft getreten, die im Wesentlichen eine vom Bundesrecht verlangte Mehrwertabgabe bei Einzonungen eingeführt hat. Mit einer Teilrevision der Mehrwertabgabeverordnung hat der Regierungsrat per 1. September 2018 eine flächenmässige Bagatellgrenze eingeführt. Seither wird keine Mehrwertabgabe erhoben, wenn die neu zonierte Grundstücksfläche nicht grösser ist als 80 m2. Diese Bestimmung verbesserte die Effizienz erheblich.

Am 28. März 2019 hat das Bundesamt für Raumentwicklung dem Kanton Aargau die Pflicht auferlegt, dass Einzonungsmehrwerte von mindestens 100'000 Franken in jedem Fall der Mehrwertabgabe unterstellt werden müssen. Bisher musste in Bagatellfällen mit einer neu zonierten Grundstücksfläche bis 80 m² keine Schätzung durch das kantonale Steueramt vorgenommen werden.

Neu wird das kantonale Steueramt in diesen Fällen eine erste Grobeinschätzung vornehmen, ob potentiell ein Mehrwert von 100'000 Franken resultieren könnte. Sofern dies der Fall ist, muss die Gemeinde einen Schätzungsantrag mit allen Unterlagen nachreichen. Erst danach ist definitiv klar, ob die Grenze eines Mehrwerts von 100'000 Franken im Falle dieses flächenmässigen Bagatellfalls überschritten ist.

Der Regierungsrat hat diese Änderung der Mehrwertabgabeverordnung beschlossen, sie tritt per 1. November 2019 in Kraft. Damit können Kanton und Gemeinden der vom Bund neu verlangten Regelung nachkommen, ohne den erzielten Effizienzgewinn zu verlieren.

Quelle: Kanton Aargau

26.10.2019

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