Aargauer Einkommensgrenze für Prämienverbilligungen wird angepasst

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 2019 entschieden, dass die Einkommensgrenze für Prämienverbilligungen für Familien im Kanton Luzern für das Jahr 2017 zu tief angesetzt wurde. Aufgrund dieses Urteils hat der Regierungsrat eine Überprüfung durch das Departement Gesundheit und Soziales veranlasst und ist zum Schluss gelangt, dass die Einkommensgrenzen von Ehepaaren und Alleinstehenden mit Kindern im Kanton Aargau noch im laufenden Jahr angehoben werden sollten.

In der Folge hat der Regierungsrat das Dekret zur Prämienverbilligung angepasst und dem Grossen Rat einen Kantonsbeitrag von 106,2 Millionen Franken für das Jahr 2019 und einen Kantonsbeitrag von 116 Millionen Franken für das Jahr 2020 zur Beschlussfassung überwiesen. Die Erhöhung des beschlossenen Kantonsbeitrags von 96 Millionen erfordert einen Nachtragskredit von 10,2 Millionen.

Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) müssen die Kantone für Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen die Krankenkassenprämien verbilligen. Zudem müssen die Kantone gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung für untere oder mittlere Einkommen um mindestens 50 Prozent, beziehungsweise ab dem Jahr 2021 um 80 Prozent verbilligen. Was genau mit "wirtschaftlich bedürftig" oder mit "unteren oder mittleren" Einkommen gemeint ist, gibt der Gesetzgeber den Kantonen nicht vor. Klar ist nur, dass der Gesetzgeber nicht nur untere, sondern auch mittlere Einkommen von einer Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung profitieren lassen wollte, wobei namentlich die mittleren Einkommen über den bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen liegen sollen.

Die Prämienverbilligung wird durch Bund und Kanton gemeinsam finanziert. Der Bund bezahlt nach KVG einen jährlichen Beitrag in der Höhe von 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Der Kanton Aargau ergänzt den Bundesbeitrag um einen Kantonsbeitrag, der gemäss Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) jährlich vom Grossen Rat mittels Dekret festzulegen ist.

Das Bundesgericht kam im Urteil vom 22. Januar 2019 zum Schluss, dass im Kanton Luzern die Einkommensgrenze zur Verbilligung der Prämien von Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung für das Jahr 2017 mit 54'000 Franken zu tief angesetzt war.

Kanton Aargau passt Einkommensgrenze bei Ehepaaren und Alleinstehenden mit Kindern ab 2019 an

Aufgrund des Urteils hat der Regierungsrat eine Überprüfung der Einkommensgrenze im Kanton Aargau beim Departement Gesundheit und Soziales in Auftrag gegeben und ist nun zum Schluss gekommen, dass eine bessere Umsetzung von Art. 65 Abs. 1bis KVG durch eine Erhöhung der Einkommensgrenzen bei Ehepaaren und Alleinstehenden mit Kindern ab dem Jahr 2019 angezeigt ist. Diese Beurteilung ist in die Berechnung des Kantonsbeitrags 2020 und die Anpassung des Kantonsbeitrags 2019 (der Grosse Rat hat im Dezember 2017 den Kantonsbeitrag 2019 auf 96 Millionen festgelegt) eingeflossen.

Für das Jahr 2020 ergaben die Berechnungen einen Gesamtbedarf von 347,6 Millionen. Zieht man davon den mutmasslichen Bundesbeitrag 2020 von 231,6 Millionen ab, resultiert ein durch Dekret festzulegender Kantonsbeitrag für das Jahr 2020 von 116 Millionen.

Für das Jahr 2019 ergaben die Berechnungen einen Gesamtbedarf von 330,1 Millionen. Nach Abzug des Bundesbeitrags 2019 von 223,9 Millionen müsste der Kantonsbeitrag für das Jahr 2019 106,2 Millionen betragen. Das bedeutet, dass ein Nachtragskredit von 10,2 Millionen für das laufende Jahr erforderlich ist.

In der aktuellen Botschaft zum Dekret zur Prämienverbilligung hat der Regierungsrat daher nicht nur die Kantonsbeiträge für die Jahre 2019 und 2020 mittels Anpassung des Dekrets zur Prämienverbilligung beschlossen, sondern auch einen Nachtragskredit von 10,2 Millionen für das Jahr 2019 beantragt.

Prämienverbilligungsverfahren 2020 startet später

Da der Grosse Rat das Dekret zur Prämienverbilligung erst im Juni 2019 behandeln kann, verzögert sich das Prämienverbilligungsverfahren 2020. Die SVA Aargau wird den möglicherweise anspruchsberechtigen Personen den Code für die Antragstellung ab September 2019 zuschicken.

Quelle: Kanton Aargau

13.5.2019

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