Mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen im Aargau

Pflegeheim

Pflegeheim

Symbolbild Pixabay

ambulant & stationär: Menschen mit Behinderungen sollen im Kanton Aargau künftig mehr Möglichkeiten erhalten, ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten und am gesellschaftlichen Alltag teilzuhaben. Der Regierungsrat überweist die Botschaft zur Teilrevision des Betreuungsgesetzes an den Grossen Rat.

Ob Menschen mit Behinderungen mit der benötigten Unterstützung ausserhalb von Einrichtungen leben und arbeiten können oder ein Angebot in einer Einrichtung vorziehen, soll künftig nicht von finanziellen Aspekten getrieben werden. Die Teilrevision des Betreuungsgesetzes stiess in der Anhörung auf grosse Zustimmung. Die Vorlage soll die Grundlage für die Finanzierung von ambulanten Leistungen für Erwachsene über das Betreuungsgesetz schaffen und sieht die Beseitigung von Fehlanreizen bei der Wahl von Betreuungsangeboten für Kinder und Jugendliche vor.

Der Regierungsrat hat die Botschaft zu Handen des Grossen Rats verabschiedet. Das Geschäft wird dem Grossen Rat im ersten Quartal 2020 zur ersten Beratung und im vierten Quartal zur zweiten Beratung zum Beschluss vorliegen. Die Inkraftsetzung des teilrevidierten Betreuungsgesetzes ist auf den 1.1.2022 geplant.

ambulant & stationär

Erwachsene Menschen mit Behinderungen, die auf Unterstützung angewiesen sind, haben heute oft keine Alternative. Ihre Unterstützung lässt sich nur sicherstellen, indem sie in einer Einrichtung leben und/oder arbeiten. Dazu müssen sie ihr bisheriges Umfeld meist verlassen. Die Wahl einer Alternative zur Heimplatzierung bei Kindern und Jugendlichen hat heute für Eltern und Gemeinden häufig einschneidende finanzielle Konsequenzen. Die Finanzierung solcher Alternativen soll künftig über das Betreuungsgesetz ermöglicht werden.

Im Zentrum der Teilrevision des Betreuungsgesetzes steht die Finanzierung folgender Angebote:

Erwachsene sollen trotz einer Behinderung auch in der eigenen Wohnung wohnen können und dort die nötige Unterstützung bei der Organisation und Bewältigung des Alltags erhalten.

Arbeit ausserhalb von Einrichtungen soll vermehrt möglich werden. Vom neuen Angebot können auch Arbeitgeber profitieren, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen.

Aufsuchende Familienarbeit unterstützt Kinder und Jugendliche, indem ihr Umfeld einbezogen und dessen Tragfähigkeit gestärkt wird. So können sie vermehrt in ihrem Umfeld bleiben und Heimeinweisungen sind nicht nötig.

Pflegeverhältnisse, die von Familienplatzierungs-organisationen (FPO) vermittelt und begleitet werden, sollen gleich wie Heimaufenthalte finanziert werden. Sie bieten in der Regel dauerhaftere Beziehungen und einen übersichtlicheren Bezugsrahmen als eine • Platzierung in einer Einrichtung.

Familien sollen bei der Betreuung ihrer Kinder mit schweren Behinderung entlastet werden.

Auswirkungen

Die vorgesehenen Neuerungen führen zu einer Abflachung des vor allem demografisch bedingten Kostenwachstums im Anwendungsbereich des Betreuungsgesetzes. Es wird davon ausgegangen, dass dank den vermehrt genutzten ambulanten Angeboten die Zunahme des stationären Bedarfs teilweise aufgefangen werden kann. Die bestehenden, stationären Angebote werden im bisherigen Umfang weiterhin benötigt.

Das aus der Teilrevision des Betreuungsgesetzes resultierende, weniger starke Kostenwachstum soll Kanton und Gemeinden anteilsmässig zu Gute kommen. Ab 2022 sollen daher die Ausgleichszahlungen des Kantons an die Gemeinden um eine Million Franken erhöht werden. Die Anhörungsvorlage ging noch von einer Senkung um zwei Millionen Franken aus. Grund für diese Veränderung ist die mittlerweile beschlossene Bundesreform der Ergänzungsleistungen, die sich auch auf die Finanzierung von Leistungen nach dem Betreuungsgesetz auswirkt.

Quelle: Kanton Aargau

21.12.2019

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