Was Aargauer Arbeitgeber über Zivilschutzdienstleistende wissen müssen

Zivilschutz Kanton Aargau

Zivilschutz Kanton Aargau

Bild ZVG Kanton Aargau

Ab sofort wird den Zivilschutzdienstleistenden in der Grundausbildung ein Informationsflyer zum Thema Arbeitgeber und Zivilschutz ausgehändigt. In diesem werden die Auswirkungen der Zivilschutzdienstpflicht auf die Arbeitgeber erläutert.

Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau hat mit Unterstützung durch den Aargauischen Gewerbeverband sowie der Aargauischen Industrie- und Handelskammer einen Informationsflyer zum Thema Arbeitgeber und Zivilschutz erarbeitet. Der Flyer informiert über die Aufgaben des Zivilschutzes, die Diensteinsätze sowie die Aufgaben des Arbeitgebers.

Wer leistet Zivilschutz?

Alle Schweizer Männer, die schutzdiensttauglich sind und keinen Militär- oder Zivildienst leisten, sind verpflichtet vom 20. bis zum 40. Lebensjahr Zivilschutz zu leisten. Schweizer Frauen sowie Ausländerinnen und Ausländer können sich freiwillig melden. Die Angehörigen des Zivilschutzes müssen einem Aufgebot des Kantons oder ihrer Zivilschutzorganisation Folge leisten, ansonsten droht ihnen ein Strafverfahren.

Die Zivilschützenden werden in der Regel bis Ende Oktober orientiert, wann sie im Folgejahr Dienst leisten müssen. Die definitiven Aufgebote erhalten sie mindestens sechs Wochen vor dem Dienst.

Was muss der Arbeitgeber tun?

Die Arbeitgeber müssen die Angehörigen des Zivilschutzes für ihre Einsätze freistellen. Als Gegenleistung erhalten sie eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) in der Höhe von 80 Prozent des Lohns der oder des Zivilschutzleistenden. Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer dringend im Betrieb gebraucht, kann sie oder er ein Dienstverschiebungsgesuch stellen.

Ein solches Gesuch kann nicht gestellt werden, wenn es sich um einen Einsatz aufgrund einer Katastrophe, Notlage, schweren Mangellage oder eines Grossereignisses handelt.

Sobald die oder der Zivilschutzleistende das Aufgebot erhält, muss sie oder er den Arbeitgeber über die bevorstehenden Abwesenheiten informieren. Nach dem Einsatz erhalten die Angehörigen des Zivilschutzes eine sogenannte EO-Anmeldung, die dem Arbeitgeber übergeben wird. Dieser muss schliesslich das ausgefüllte Formular an seine Ausgleichskasse schicken, die dann die Auszahlung veranlasst.

Die gedruckte Version des Informationsflyers kann unentgeltlich bei der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz bestellt werden: ambkoordinationzs@ag.ch

Informationsflyer zum Thema Arbeitgeber und Zivilschutz

Quelle: Kanton Aargau

20.9.2019

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